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Die nachstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in Hannover am 16. und 17.5.1969 beschlossen und beim Registergericht in München am 19.8.1970 eingetragen.

(Anmerkung: Die Überschriften zu den einzelnen Paragraphen sind der Übersichtlichkeit wegen eingefügt, sie sind beim Registergericht nicht eingetragen.)

§1 Zielsetzung der Gesellschaft

Die Deutsche Gesellschaft für Soziologie ist eine wissenschaftliche Gesellschaft, die den Zweck hat, soziologische Wissenschaft und Forschung zu fördern, soziologische und sozialwissenschaftliche Probleme in Wort und Schrift zu erörtern, den Gedankenaustausch ihrer Mitglieder zu fördern, an der Verbreitung und Vertiefung soziologischer Denkweisen mitzuwirken und sich an der Klärung von Fach- und Studienfragen der Soziologie zu beteiligen und die Beziehung zur Soziologie des Auslands zu pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung soziologischer Kongresse, die Koordination und Teilfinanzierung der wissenschaftlichen Sektionen und ihrer Tagungen sowie die Herausgabe von Publikationen.

§2 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesellschaft ist München.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. jedes Jahres.

§5 Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können alle Personen werden, die sich durch Forschung, Lehrtätigkeit oder Veröffentlichungen im Bereich der Soziologie wissenschaftlich ausgewiesen haben.

In der Regel ist der wissenschaftliche Ausweis mit der Promotion in Soziologie oder einem gleichwertigen wissenschaftlichen Abschluss erbracht. Liegen diese nicht vor, so können wissenschaftliche Publikationen auf dem Gebiet der Soziologie oder eine längere kontinuierliche Tätigkeit als Soziologe als Voraussetzung für die Mitgliedschaft anerkannt werden.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Studentische Mitglieder:
Studentische Mitglieder können alle Personen werden, die im Hauptfach Soziologie oder Sozialwissenschaften an einer Hochschule studieren. Studentische Mitglieder haben aktives Wahlrecht. Von den studentischen Mitgliedern werden reduzierte Beiträge erhoben. 

§6 Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt auf eigenen schriftlichen Antrag.

Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder trifft der Vorstand. Er kann diese Aufgabe an ein Vorstandsmitglied delegieren, das seinerseits einen Ausschuss einberuft.

§7 Korrespondierende Mitglieder

Personen, die sich auf dem Gebiet der Sozialwissenschaften ausgezeichnet haben, können korrespondierende Mitglieder der Gesellschaft werden. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.

Korrespondierende Mitglieder können an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen.

Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.

§8 Ehrenmitgliedschaft

Die Gesellschaft kann Personen, die sich um die Soziologie verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch das Konzil mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.

§9 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederschaft
  2. das Konzil
  3. der Vorstand mit den ihn ergänzenden Ausschüssen.

§10 Die Mitgliederschaft

Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederschaft. Sie beschließt mit schriftlichen Verfahren innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Abstimmung über folgende Fragen:

  1. Wahl des Vorsitzenden der Gesellschaft
  2. Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
  3. Wahl der Mitglieder des Konzils
  4. Änderung der Satzung
  5. Auflösung der Gesellschaft
  6. Weitere Fragen, die ihr auf Beschluss des Konzils, des Vorstands oder von 10 % der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

Abstimmungen der Mitgliederschaft im schriftlichen Verfahren werden vom Vorsitzenden aufgrund von Beschlüssen des Konzils, des Vorstands oder von 10 % der Mitglieder eingeleitet. Mindestens alle 4 Jahre sind vom Vorstand Zusammenkünfte aller Mitglieder einzuberufen.

Die Anwesenden können mit 2/3 Mehrheit den Vorstand beauftragen, in schriftlichen Verfahren die Mitgliederschaft über die von ihnen aufgeworfenen Fragen beschließen zu lassen.

Beschlüsse der Mitgliederschaft werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands beurkundet.

§11 Das Konzil

Das Konzil besteht aus 30 gewählten ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft.

Jedes Mitglied des Konzils hat eine Stimme. Sie kann nicht delegiert werden. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Konzils sein.

Das Konzil tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder der Gesellschaft müssen von der Einberufung des Konzils benachrichtigt werden. Tagesordnung und Ergebnisse sind allen Mitgliedern der Gesellschaft mitzuteilen. Das Konzil wird vom Vorsitzenden der Gesellschaft unter Übersendung einer Tagesordnung und mit einer Frist von 4 Wochen einberufen.

Das Konzil muss einberufen werden, wenn

  1. der Vorstand
  2. 1/3 der Mitglieder des Konzils oder
  3. mindestens 10 % der Mitgliederschaft der Gesellschaft dies verlangen.

Die Aufgaben des Konzils sind:

  1. Entgegennahme und Diskussion des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Wahl der Beauftragten für Sektionen
  4. Entgegennahme und Diskussion der jährlichen Tätigkeitsberichte der Sektionsbeauftragten
  5. Endgültige Entscheidung in Fällen, in denen Satzung und Geschäftsordnung Berufungsmöglichkeiten vorsehen
  6. Beschlussfassung über Vorschläge an die Mitgliederschaft nach §10/6
  7. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft der DGS in anderen Organisationen und Wahl der Vertreter der Gesellschaft in diesen
  8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  9. Entscheidungen in Grundsatzfragen, insoweit diese nicht der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§12 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende der Gesellschaft wird von der Mitgliederschaft auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Er muss ordentliches Mitglied der Gesellschaft sein. Eine einmalige, unmittelbare Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie.

Der Vorsitzende vertritt die Gesellschaft nach außen. Bei Fragen, die in den Aufgabenbereich anderer Mitglieder des Vorstands fallen, kann der Vorsitzende die Vertretung der Gesellschaft nach außen an diese delegieren.

§13 Der Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dessen Stellvertreter
  • dem Schatzmeister
  • vier weiteren ordentlichen Mitgliedern.

Der Vorstand leitet die Gesellschaft selbständig im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederschaft und des Konzils.
Er kann ständige Ausschüsse berufen, die von einem Vorstandsmitglied geleitet werden, ein, die zuständig sind für:

  • a) Koordination der Tätigkeit der Sektionen
  • b) Aufnahme neuer Mitglieder und Vorbereitung der Nominierung von Kandidaten für die Wahlämter
  • c) Vertretung der Gesellschaft in Fragen der Forschung im Gebiet der Soziologie
  • d) Vertretung der Gesellschaft in Fragen der Lehre im Gebiet der Soziologie
  • e) Vertretung der Gesellschaft in Berufsfragen der Soziologie.

Die ständigen Ausschüsse sind durch das Konzil zu bestätigen.
Der Vorstand beschließt über:

  1. Sitz der Geschäftsführung der Gesellschaft
  2. Vorbereitung und Leitung von Tagungen
  3. Einsetzung von befristeten Arbeitsgruppen.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle errichten und zu deren Verwaltung Mitarbeiter einstellen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§14 Sektionen

Die Gesellschaft bestellt Beauftragte für Sektionen zur Pflege und Erfüllung wissenschaftlicher Aufgaben. Diese sind durch das Konzil für die Dauer von 2 Jahren zu bestätigen. Wiederwahl ist möglich.

Wenn mindestens 10 Mitglieder der Gesellschaft den Antrag auf Bildung einer Sektion stellen, hat der Vorstand diesen Antrag zu prüfen und mit einer Stellungnahme zur endgültigen Entscheidung sowie gegebenenfalls zur Wahl eines Beauftragten an das Konzil weiterzuleiten.

Sämtliche Veranstaltungen der Sektionen sind für alle Mitglieder der Gesellschaft öffentlich. Sie sind daher entsprechend anzukündigen.

Alle 2 Jahre ist vom Konzil zu entscheiden, ob eine Sektion weitergeführt werden soll.

§15 Wahlverfahren

Die Besetzung der Wahlämter der Gesellschaft erfolgt nach einer Ordnung, die vom Konzil zu beschließen ist. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Vorsitzender und Vorstandsmitglieder werden in schriftlichen Verfahren durch die Mitgliederschaft auf 2 Jahre gewählt.
  2. Die Konzilsmitglieder werden in schriftlicher Wahl aus den ordentlichen Mitgliedern durch die Mitgliederschaft auf 4 Jahre gewählt, und zwar so, dass alle 2 Jahre die Hälfte des Konzils neu gewählt wird. Einmalige unmittelbare Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied hat 15 Stimmen. Stimmenkumulation ist nicht möglich.
  3. Die Aufstellung der Kandidatenliste erfolgt durch das Konzil auf Vorschlag des Vorstands.
  4. Jedes Mitglied kann die Kandidatenliste ergänzen.

§16 Verfahrensregeln

Bei der Ausarbeitung der Verfahrensordnung für Beschlussfassungen der Mitgliederschaft (§ 10) sowie der Geschäftsordnung der übrigen Organe (§ 11, § I2) sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Bei schriftlichen Abstimmungen und Wahlen durch die Mitgliederschaft gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen als Quorum.
  2. Der Vorsitzende der Gesellschaft muss mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder gewählt werden. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im Konzil.
  3. Das Konzil entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Wird bei einem ordnungsgemäß einberufenen Konzil kein Quorum erreicht, so ist das nächste Konzil für die Tagesordnungspunkte des vorher erfolglos einberufenen Konzils beschlussfähig, wenn 10 Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

§17 Satzungsänderung

Auf Antrag des Vorstands, des Konzils oder von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder kann die Mitgliederschaft Änderungen dieser Satzung beschließen. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Hälfte aller möglichen Stimmen.

§18 Austritt

Der Austritt aus der Gesellschaft, der schriftlich zu erklären ist, kann jederzeit erfolgen. Durch den Austritt wird jedoch die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

Die Mitgliederschaft erlischt, wenn ein Mitglied nach erfolgloser Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

§19 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder, mindestens jedoch 2/3 der möglichen Stimmen. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks ist das zu diesem Zeitpunkt etwa vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit es eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine gemeinnützige Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (die Deutsche Forschungsgemeinschaft) zu übertragen mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Soziologie zu verwenden. Vor Durchführung des Beschlusses ist dieser dem Finanzamt mitzuteilen. Eine Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder erfolgt nicht. Zu den eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen gehören nicht Mitgliederbeiträge und Spenden.

§20 Übergangsbestimmungen

Diese veränderte Satzung tritt nach Annahme durch die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung nach § 9 und § 17 der alten Satzung mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Der zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung amtierende Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft weiter, bis die Voraussetzungen zur Wahl eines neuen Vorstands nach der veränderten Satzung geschaffen sind, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.1970.

Binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten der veränderten Satzung ist das Konzil zu wählen.

Bei der ersten Wahl des Konzils wird die eine Hälfte der Mitglieder für 2 Jahre, die andere Hälfte für 4 Jahre gewählt; die Aufstellung der Kandidatenliste erfolgt durch den Vorstand.

Wahl- und Verfahrensordnung

Die nachstehenden Bestimmungen wurden vom Konzil am 23.1.1971 und am 11.12.1971 beschlossen.

 

1. Allgemeine Wahlvorschriften

1.1 In der Regel entscheiden die Organe und sonstigen Gremien der DGS mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

1.2 Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

1.3 Bei Stimmengleichheit in Personalwahlen entscheidet das Los.

1.4 Bei schriftlichen Wahlen und Abstimmungen muss eine geheime Stimmabgabe durch die Versendung zweier Umschläge gesichert sein.

1.5 Häufung und Delegation von Stimmen ist nicht zulässig.

1.6 Die Annahme einer Wahl ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären.

1.7 Schriftliche Abstimmungen außer den in der Satzung festgelegten sind dann zulässig, wenn eine Entscheidung zum Nutzen des Vereins dringlich ist.

1.8 Zur Änderung der Wahlordnung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Konzils.

2. Aufnahme als Mitglied und Ehrenmitglied

2.1 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die schriftlichen Aufnahmeanträge Beitragswilliger gemäß den Bestimmungen der Satzung in §§ 5, 6, 7.

2.2 Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 8 ist der Vorschlag vom Vorstand schriftlich zu begründen und mit einer Frist von vier Wochen vor der Beschlußfassung den Konzilsmitgliedern zuzustellen. Dabei sind die Verdienste des zu Ehrenden um die Soziologie und die besonderen Beziehungen, die die Gesellschaft mit ihm verbinden, herauszustellen.

2.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3. Das Konzil

3.1 Für die Wahlen zum Konzil schlägt der Vorstand dem Konzil 30 Kandidaten vor. In die Vorschlagsliste des Konzils an die Mitglieder der Gesellschaft werden diejenigen aufgenommen, welche im Konzil die meisten Stimmen erhielten. Die Liste umfasst 30 Namen, die in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

3.2 Als gewählt gelten die 15 Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.

3.3 Scheidet ein gewählter Kandidat wegen gleichzeitiger Mitgliedschaft im Vorstand (§ 11), Nichtannahme des Amtes, Austritt aus der Gesellschaft, Niederlegung des Mandats oder aus anderen Gründen aus, so rückt der Stimmennächste der jeweils letzten Konzilswahl nach.

3.4 Einmalige, unmittelbare Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand

4.1 Das Konzil beschließt über die Kandidatenliste und legt sie der Mitgliederschaft zur schriftlichen Abstimmung, getrennt nach Vorsitz und Vorstandskandidaten, vor.

4.2 Für das Verfahren der Aufstellung der Kandidaten gilt 3.1, Satz 2.

4.3 Für die Wahl des Vorsitzenden sind mindestens 2 Kandidaten zu nominieren, für die anderen Vorstandssitze mindestens 9, höchstens 12 Kandidaten.

4.4 Mit Ausnahme des Vorsitzenden gelten die anderen Mitglieder des Vorstands nach der Rangfolge der auf sie entfallenden Stimmen als gewählt.

5. Die ständigen Ausschüsse

5.1 Der Vorstand beruft gemäß § 13 ständige Ausschüsse. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind vom Konzil zu bestätigen.

5.2 Die ständigen Ausschüsse werden jeweils für die Amtszeit eines Vorstands bestellt.

5.3 Die ständigen Ausschüsse sind mindestens einmal im Jahr von ihren Vorsitzenden einzuberufen; dazu sind auch die übrigen Mitglieder des Vorstands einzuladen.

5.4 Die ständigen Ausschüsse können weitere Mitglieder der Gesellschaft für einzelne Aufgaben beratend hinzuziehen.

6. Die Sektionen

6.1 Der Vorstand beauftragt aus eigener Initiative oder auf Antrag von wenigstens 10 Mitgliedern ein Mitglied der Gesellschaft mit der Vorbereitung einer neuen Sektion. Der Auftrag erlischt nach einem Jahr.

6.2 Der Antrag auf Errichtung einer Sektion ist vom Vorstand zu prüfen und mit einer Stellungnahme dem Konzil zuzuleiten. Das Konzil entscheidet über die Errichtung der Sektion.

6.3 Die Beauftragten für bestehende Sektionen (Vorsitzende der Sektionen) werden von den - wenigstens fünf - Mitarbeitern der Sektion, die Mitglieder der Gesellschaft sind, vorgeschlagen und vom Konzil auf die Dauer von 2 Jahren bestätigt.

6.4 Die Beauftragten (Vorsitzenden) der Sektionen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen, sind Mitglieder des ständigen Ausschusses zur Koordination der Tätigkeit der Sektionen.

6.5 Die Beauftragten haben jährlich über die Tätigkeit der Sektionen dem Konzil schriftlich zu berichten; sie haben dabei auch eine Liste der Mitarbeiter vorzulegen.

6.6 Die Sektionen kooptieren selbst ihre Mitarbeiter.

6.7 Alle zwei Jahre hat das Konzil zu entscheiden, ob die Sektion weitergeführt werden soll.

7. Der Herausgeber des Mitteilungsblattes

7.1 Der Herausgeber des Mitteilungsblattes der Deutschen Gesellschaft für Soziologie wird auf Vorschlag des Vorstands vom Konzil für vier Jahre bestellt.

7.2 In gleicher Weise ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

7.3 Der Herausgeber des Mitteilungsblattes hat dem Konzil jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.


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